Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
(1) In Bezug auf Betreiber von Luftfahrzeugen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:
(2) In Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d genannten Luftfahrzeugbetreiber, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, wird die Agentur wie folgt tätig:
(3) In Bezug auf Luftfahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d erteilt die Agentur Genehmigungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a.