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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL III: EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
    • ABSCHNITT II: Innerer Aufbau

Art. 33 Einrichtung und Befugnisse des Verwaltungsrats

(1) Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat

a)
ernennt den Exekutivdirektor sowie auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Direktoren gemäß Artikel 39;
b)
nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten; im Namen der Agentur übermittelt er dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden als „Haushaltsbehörde“ bezeichnet) jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren und insbesondere Informationen bezüglich der Auswirkungen oder Folgen von Änderungen bei den der Agentur übertragenen Aufgaben;
c)
legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem  30. November jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten; das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit festgelegt; die Stellungnahme der Kommission wird dem Arbeitsprogramm beigefügt;
d)
legt im Benehmen mit der Kommission Leitlinien für die Übertragung von Zulassungsaufgaben an nationale Luftfahrtbehörden und qualifizierte Stellen fest;
e)
legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors gemäß den Artikeln 52 und 53 fest;
f)
nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 59, 60 und 63 wahr;
g)
ernennt die Mitglieder der Beschwerdekammer gemäß Artikel 41;
h)
übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über die Direktoren aus;
i)
nimmt zu den in Artikel 64 Absatz 1 genannten Gebühren und Entgelten Stellung;
j)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
k)
beschließt über die für die Agentur geltende Sprachenregelung;
l)
ergänzt gegebenenfalls die Liste der in Artikel 32 Absatz 1 genannten Dokumente;
m)
legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur.

(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die eng mit der strategischen Entwicklung der Flugsicherheit, einschließlich der Forschungstätigkeiten nach Artikel 26, zusammenhängen.

(4) Der Verwaltungsrat setzt ein beratendes Gremium der interessierten Kreise ein, das anzuhören ist, bevor er Entscheidungen in den in Absatz 2 Buchstaben c, e, f und i genannten Bereichen trifft. ²Er kann auch beschließen, das beratende Gremium zu anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen anzuhören. ³Die Stellungnahme des beratenden Gremiums ist für den Verwaltungsrat nicht bindend.

(5) Der Verwaltungsrat kann Arbeitsgremien einsetzen, die ihn bei der Ausführung seiner Funktionen, einschließlich der Vorbereitung seiner Entscheidungen und der Überwachung ihrer Umsetzung, unterstützen.