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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL I: GRUNDSÄTZE

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„fortlaufende Aufsicht“ die Aufgaben, die durchzuführen sind, um zu überprüfen, ob die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt wurde, während der Geltungsdauer des Zeugnisses jederzeit weiterhin erfüllt sind, sowie die Ergreifung von Schutzmaßnahmen;
b)
„Abkommen von Chicago“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und seine Anhänge;
c)
„Erzeugnis“ ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller;

d)
„Teile und Ausrüstungen“ ein Instrument, eine Vorrichtung, einen Mechanismus, ein Teil, ein Gerät, eine Armatur, eine Software oder ein Zubehörteil, einschließlich Kommunikationseinrichtungen, der/die/das für den Betrieb oder die Kontrolle eines Luftfahrzeugs im Flugbetrieb verwendet wird oder verwendet werden soll; dazu gehören auch Teile einer Flugzeugzelle, eines Motors oder eines Propellers, Vorrichtungen zur Steuerung des Luftfahrzeugs vom Boden aus;

da)
„ATM/ANS-Komponenten“ Komponenten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) ;

e)
„Zulassung“ jede Form der Anerkennung, dass ein Erzeugnis, ein Teil oder eine Ausrüstung, eine Organisation oder eine Person die geltenden Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen, erfüllt, sowie die Ausstellung des entsprechenden Zeugnisses, mit dem diese Übereinstimmung bescheinigt wird;
f)
„qualifizierte Stelle“ eine Stelle, der unter der Kontrolle und Verantwortung der Agentur oder einer nationalen Luftfahrtbehörde von der Agentur bzw. Luftfahrtbehörde eine spezielle Zulassungsaufgabe übertragen werden darf;
g)
„Zeugnis“ einen Genehmigungsschein, einen Erlaubnisschein oder eine andere Urkunde, die als Ergebnis der Zulassung ausgestellt wird;

h)
„Betreiber“ eine juristische oder natürliche Person, die ein oder mehrere Luftfahrzeuge oder einen oder mehrere Flugplätze betreibt oder zu betreiben beabsichtigt;

i)
„gewerbliche Tätigkeit“ den Betrieb eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder der, wenn er nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Betreiber und einem Kunden erbracht wird, wobei der Kunde keine Kontrolle über den Betreiber ausübt;
j)
„technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“
i)
ein Flächenflugzeug
mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5 700 kg oder
zugelassen für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder
ii)
einen zugelassenen Hubschrauber
für eine höchste Startmasse über 3 175 kg oder
für eine höchste Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
iii)
ein Kipprotor-Luftfahrzeug;
k)
„Flugsimulationsübungsgerät“ jede Art von Gerät, mit dem Flugbedingungen am Boden simuliert werden; dazu gehören Flugsimulatoren, Flugübungsgeräte, Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgeräte sowie Basisinstrumentenübungsgeräte;
l)
„Berechtigung“ einen Vermerk in einer Lizenz, mit dem Rechte, besondere Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dieser Lizenz festgelegt werden;

m)
„Flugplatz“ eine definierte Fläche (einschließlich Gebäude, Einrichtungen und Ausrüstung), die sich auf dem Land oder Wasser oder einer festen Struktur, einer festen Struktur auf hoher See oder einer treibenden Struktur befindet und die entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und das Rollen von Luftfahrzeugen genutzt werden soll;
n)
„Flugplatzausrüstung“ eine Ausrüstung, ein Gerät, ein Zubehörteil, eine Software oder ein Zusatzteil, die/das dazu verwendet wird oder verwendet werden soll, zum Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;
o)
„Vorfeld“ eine definierte Fläche, die Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen der Fluggäste, zur Post- oder Frachtbe- und -entladung, zum Betanken, zum Parken oder zur Instandhaltung dienen soll;
p)
„Vorfeldmanagementdienst“ ein zur Leitung der Tätigkeiten und Bewegungen von Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen auf dem Vorfeld erbrachter Dienst;
q)
„ATM/ANS“ die Funktionen des Flugverkehrsmanagements gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, Flugsicherungsdienste gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung sowie Dienste, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Formatierung von Daten sowie deren Übermittlung an den allgemeinen Luftverkehr zum Zwecke der unter Sicherheitsaspekten kritischen Punkten der Flugsicherung bestehen;
r)
„ATM/ANS-System“ eine Kombination von sicherheitsbezogenen Ausrüstungen und Systemen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
s)
„Fluginformationsdienst“ die Bereitstellung nützlicher Hinweise und Informationen für sicheren und effizienten Flugbetrieb.