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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL III: EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
    • ABSCHNITT I: Aufgaben

Art. 21 Pilotenzulassung

(1) In Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Bediensteten und Organisationen wird die Agentur wie folgt tätig:

a)
Sie führt selbst oder über nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen Untersuchungen und Überprüfungen (Audits) der von ihr zugelassenen Organisationen sowie gegebenenfalls des betreffenden Personals durch.
b)
Sie sorgt für die Ausstellung und Verlängerung der Zeugnisse für außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten ansässige Ausbildungseinrichtungen für Piloten und flugmedizinische Zentren sowie gegebenenfalls deren Personal.
c)
Sie ändert, begrenzt oder widerruft die einschlägigen Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Zeugnisse von ihr ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die juristische oder natürliche Person, die Inhaber des Zeugnisses ist, die Verpflichtungen, die ihr durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegt werden, nicht erfüllt.

(2) In Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Flugsimulationsübungsgeräte wird die Agentur wie folgt tätig:

a)
Sie führt selbst oder über nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen technische Inspektionen der von ihr zugelassenen Geräte durch.
b)
Sie erteilt und verlängert die Zeugnisse für
i)
Flugsimulationsübungsgeräte, die von durch die Agentur zugelassenen Ausbildungseinrichtungen eingesetzt werden, oder
ii)
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Flugsimulationsübungsgeräte, wenn der betreffende Mitgliedstaat darum ersucht, oder
iii)
außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befindliche Flugsimulationsübungsgeräte.
c)
Sie ändert, begrenzt oder widerruft die einschlägigen Zeugnisse oder setzt diese aus, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Zeugnisse ausgestellt wurden, nicht mehr gegeben sind oder wenn die juristische oder natürliche Person, die Inhaber des Zeugnisses ist, die Verpflichtungen, die ihr durch diese Verordnung oder ihre Durchführungsbestimmungen auferlegt werden, nicht erfüllt.