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Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) 2008/216

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

  • KAPITEL III: EUROPÄISCHE AGENTUR FÜR FLUGSICHERHEIT
    • ABSCHNITT I: Aufgaben

Art. 24 Überwachung der Anwendung der Vorschriften

(1) Die Agentur führt Inspektionen zur Kontrolle der Normung in den von Artikel 1 Absatz 1 erfassten Bereichen durch, um zu überprüfen, ob die zuständigen nationalen Behörden diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden, und erstattet der Kommission Bericht.

(2) Die Agentur führt Untersuchungen von Unternehmen durch, um die Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überwachen.

(3) Die Agentur bewertet die Auswirkungen der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen; dabei trägt sie den in Artikel 2 genannten Zielen Rechnung.

(4) Die Agentur wird zur Anwendung des Artikels 10 gehört und gibt Empfehlungen ab, die an die Kommission gerichtet sind.

(5) Für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Aufgaben werden Anforderungen nach dem in Artikel 65 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt; den Grundsätzen der Artikel 52 und 53 ist hierbei Rechnung zu tragen.