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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

ANHANG III

ANHANG III

Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch



FLEISCHBehandlung (1)
Krankheit
Maul- und KlauenseucheKlassische SchweinepestVesikuläre SchweinekrankheitAfrikanische SchweinepestRinderpestNewcastle-KrankheitGeflügelpestPest der kleinen Wiederkäuer(peste des petits ruminants)
a)  Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 (2)++++++++
b)  Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss+++0++++
ba)  Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei mindestens 30 Minuten lang eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird+0000000
c)  Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 80 °C erhitzt werden muss++++++++
d)  Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gewährleistet sein muss+++++--+
e)  Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: Aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0+++++000
f)  Behandlung wie unter Buchstabe e; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (1)+++00000
g)  Verarbeitung von Salami nach Kriterien, die nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt werden+++0+000
h)  Behandlung von Schinken und Lenden während mindestens 190 bzw. 140 Tagen, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozess einschließt000+0000
i)  Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet+000000+



MILCHBehandlung (1)
Krankheit
Maul- und KlauenseucheKlassische SchweinepestVesikuläre SchweinekrankheitAfrikanische SchweinepestRinderpestNewcastle-KrankheitGeflügelpestPest der kleinen Wiederkäuer(peste des petits ruminants)
MILCH und Milcherzeugnisse (einschließlich Rahm), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind        
a)  Ultrahochtemperatur (UHT)(UHT = Erhitzung auf min. 132 °C während mindestens einer Sekunde)
+0000000
b)  bei einem pH-Wert von weniger als 7,0 einfache Hochtemperatur — Kurzzeitpasteurisierung (HTST)+0000000
c)  bei einem pH-Wert von mindestens 7,0 doppelte HTST+0000000

(1)   Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

(2)   F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.