Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(1)
Unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 3 und vorbehaltlich der Einhaltung der Seuchenbekämpfungsvorschriften des Anhangs I können die Mitgliedstaaten die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil — jedoch weder aus einem verseuchten noch aus einem seuchenverdächtigen Betrieb — stammen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach Maßgabe von Anhang II und Anhang III Nummer 1 bzw. nach Maßgabe ausführlicher Vorschriften durchgeführt, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind.
(2) Die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von Aquakulturerzeugnissen, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht erfüllen, sind gestattet, sofern die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EG und erforderlichenfalls weitere Anforderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind, erfüllt sind.
(3)
Wenn es die Seuchenlage erlaubt, können ferner unter besonderen Umständen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Ausnahmen von Artikel 3 gewährt werden. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:
²Werden derartige Ausnahmen gewährt, muss sichergestellt sein, dass der Schutz vor Tierkrankheiten in keiner Weise eingeschränkt wird. ³Daher werden etwaige Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der gemeinschaftlichen Tierbestände erforderlich sind, nach demselben Verfahren erlassen.