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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

  • KAPITEL I: TIERGESUNDHEITSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE STUFEN DER PRODUKTION, DER VERARBEITUNG UND DES VERTRIEBS VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Art. 4 Ausnahmen

(1) 

Unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 3 und vorbehaltlich der Einhaltung der Seuchenbekämpfungsvorschriften des Anhangs I können die Mitgliedstaaten die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil — jedoch weder aus einem verseuchten noch aus einem seuchenverdächtigen Betrieb — stammen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

i)
Die Erzeugnisse werden, bevor sie der nachstehend vorgesehenen Behandlung unterzogen werden, von tierseuchenrechtlich konformen Erzeugnissen räumlich oder zeitlich getrennt oder zu anderen Zeitpunkten gewonnen, behandelt, befördert und gelagert, und die Bedingungen, zu denen sie aus den aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebieten verbracht werden, sind von der zuständigen Behörde genehmigt worden;
ii)
die behandlungspflichtigen Erzeugnisse sind ordnungsgemäß gekennzeichnet,
iii)
die Erzeugnisse werden einer Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden, und
iv)
diese Behandlung wird in einem Betrieb vorgenommen, der von dem von der Tierseuche betroffenen Mitgliedstaat entsprechend zugelassen wurde.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach Maßgabe von Anhang II und Anhang III Nummer 1 bzw. nach Maßgabe ausführlicher Vorschriften durchgeführt, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind.

(2) Die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von Aquakulturerzeugnissen, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht erfüllen, sind gestattet, sofern die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EG und erforderlichenfalls weitere Anforderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind, erfüllt sind.

(3) 

Wenn es die Seuchenlage erlaubt, können ferner unter besonderen Umständen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Ausnahmen von Artikel 3 gewährt werden. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a)
den artspezifischen Merkmalen der Krankheit und
b)
etwaigen Maßnahmen oder Untersuchungen, denen die Tiere unterzogen werden sollen.

²Werden derartige Ausnahmen gewährt, muss sichergestellt sein, dass der Schutz vor Tierkrankheiten in keiner Weise eingeschränkt wird. ³Daher werden etwaige Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der gemeinschaftlichen Tierbestände erforderlich sind, nach demselben Verfahren erlassen.