Die Anhänge zu dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden, um insbesondere folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
i)
wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere hinsichtlich neuer Risikobewertungen,
ii)
technischen Entwicklungen und
iii)
der Festlegung von Sicherheitszielen für die Tiergesundheit.
Richtlinie (EG) 2002/99
Erwägungen
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KAPITEL I: TIERGESUNDHEITSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE STUFEN DER PRODUKTION, DER VERARBEITUNG UND DES VERTRIEBS VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT