Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer gemäß den folgenden Bestimmungen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft keine Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten verursachen.
(2) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen, die die in den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllen.
(3) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen,