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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

ANHANG II

ANHANG II

1.Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
2.Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR,  HR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK;
in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs;
im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY oder EZ;
zwei senkrecht zueinander verlaufende Linien, die sich in der Stempelmitte in einer Weise kreuzen, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.Der Stempel muss ferner Angaben zur Identifizierung des Tierarztes enthalten, der die Fleischuntersuchung durchgeführt hat.
Das Kennzeichen muss unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes, der die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften kontrolliert, angebracht werden.