Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
ANHANG II
1. | Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben. |
2. | Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
Das Kennzeichen muss unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes, der die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften kontrolliert, angebracht werden. |