Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, wenn
(2) Durchführungsbestimmungen und insbesondere ein Muster für derartige Bescheinigungen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Anhangs IV festgelegt werden. ²Die Bescheinigungen können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.