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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

  • KAPITEL I: TIERGESUNDHEITSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE STUFEN DER PRODUKTION, DER VERARBEITUNG UND DES VERTRIEBS VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Art. 5 Tierärztliche Bescheinigungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, wenn

aus tierseuchenrechtlichen Gründen im Rahmen von Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG Vorschriften erlassen wurden, denen zufolge aus einem Mitgliedstaat stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen muss, oder
eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 gewährt wurde.

(2) Durchführungsbestimmungen und insbesondere ein Muster für derartige Bescheinigungen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Anhangs IV festgelegt werden. ²Die Bescheinigungen können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.