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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

  • KAPITEL II: EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN

Art. 8 Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften

Um zu gewährleisten, dass der allgemeinen Verpflichtung gemäß Artikel 7 nachgekommen wird, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Folgendes festgelegt:
1.
Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen. Drittländer werden auf diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land ein gemeinschaftliches Prüfverfahren stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Landes angemessene Garantien für eine Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bietet.Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung dieser Listen wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:a) die Rechtsvorschriften des Drittlandes;
b) der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste in dem Drittland, die Befugnisse dieser Dienste, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Möglichkeiten zur wirksamen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und das hierfür erforderliche Personal;
c) die Tiergesundheitsvorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
d) die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlandes hinsichtlich der Einhaltung bzw. Gleichwertigkeit der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften;
e) etwaige praktische Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;
f) die Ergebnisse etwaiger Kontrollen und/oder Prüfverfahren der Gemeinschaft im Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden, oder — wenn die Kommission dies verlangt — den Bericht der zuständigen Behörden des Drittlandes über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
g) der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem Drittland, insbesondere in Bezug auf exotische Tierkrankheiten, und jedwede Aspekte der allgemeinen Gesundheitslage des Landes, soweit sie in der Gemeinschaft eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnten;
h) die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) aufgeführten anzeigenpflichtigen Tierseuchen oder, im Falle von Fischseuchen, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt, sowie die Genauigkeit dieser Informationen;
i) die Vorschriften des betreffenden Drittlandes zur Verhütung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.
2.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder überarbeiteten Listen zugänglich gemacht werden. Die in diesem Artikel vorgesehenen Listen können zusammen mit anderen Listen geführt werden, die aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Tier und Mensch bereits erstellt wurden, und sie können auch Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen umfassen.
3.
Die Ursprungsregeln für die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die Tiere, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt.
4.
Besondere Einfuhrbedingungen für jedes Drittland bzw. jede Gruppe von Drittländern, die der Tiergesundheitslage des Landes bzw. der Ländergruppe Rechnung tragen, sind nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen.
5.
Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Folgendes festgelegt werden:— ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel;— Kriterien zur Bestimmung des Seuchenstatus von Drittländern und Regionen von Drittländern und ihre Einstufung in Statusklassen;
— spezifische Bestimmungen für die Art der Einfuhren oder besondere Erzeugnisse, wie etwa die Einfuhr durch Reisende oder die Einfuhr von Warenmustern.