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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

Erwägungen

(1)
Im Rahmen des Binnenmarktes sind für den innergemeinschaftlichen Handel in Bezug auf das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr aus Drittländern von unter Anhang I des Vertrags fallenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs spezifische Hygienevorschriften festgelegt worden. des Vertrags fallenden Lebensmitteln tierischen Ursprungs spezifische Hygienevorschriften festgelegt worden.
(2)
Mit diesen Vorschriften konnten Hemmnisse im Handel mit den betreffenden Erzeugnissen beseitigt werden; sie haben somit zur Schaffung des Binnenmarktes beigetragen und gewährleisten gleichzeitig ein hohes Tiergesundheitsschutzniveau.
(3)
Diese Vorschriften haben ferner zum Ziel, die Einschleppung bzw. Verbreitung von Tierseuchen durch die Vermarktung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu verhindern. Darin werden gemeinsame Vorschriften festgelegt, wie beispielsweise hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen aus infizierten Betrieben oder Gebieten, sowie die Auflage, dass Erzeugnisse aus Sperrgebieten zur Abtötung des Krankheitserregers behandelt werden müssen.
(4)
Durch Harmonisierung dieser gemeinsamen Vorschriften können etwaige Unstimmigkeiten, die im Zuge der Einführung der spezifischen Tierseuchenvorschriften entstanden sind, beseitigt werden. Die Harmonisierung der Vorschriften wird auch gewährleisten, dass die tierseuchenrechtlichen Vorschriften gemeinschaftsweit einheitlich angewendet und die Gemeinschaftsvorschriften insgesamt transparenter werden.
(5)
Die Veterinärkontrollen von zum Handel bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs erfolgen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt . Die Richtlinie 89/662/EWG sieht für den Fall einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung von Tierbeständen Schutzmaßnahmen vor.
(6)
Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen keine Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen.
(7)
Dementsprechend müssen zur Verhütung der Seucheneinschleppung Verfahren festgelegt werden. Diese Verfahren sollten auch eine regelmäßige Überprüfung der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern umfassen.
(8)
Es müssen ferner Verfahren zur Festlegung allgemeiner oder spezifischer Vorschriften oder Kriterien für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs eingeführt werden.
(9)
Die Einfuhr von Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren und von Fleischerzeugnissen, die aus oder mit diesem Fleisch hergestellt werden, ist bereits in der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern  geregelt.
(10)
Die Verfahren für die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen können auch für die Einfuhr anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs zugrunde gelegt werden.
(11)
Die Veterinärkontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, sind in der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen  geregelt. Die Richtlinie 97/78/EWG sieht für den Fall einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung von Tierbeständen Schutzmaßnahmen vor.
(12)
Bei der Aufstellung von Vorschriften für den internationalen Handel müssen die vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) festgelegten Leitlinien berücksichtigt werden.
(13)
Um die einheitliche Anwendung der Tierseuchenvorschriften zu gewährleisten, müssen Prüfverfahren und Kontrollen der Gemeinschaft durchgeführt werden.
(14)
Die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse sind in Anhang I des Vertrags aufgeführt. des Vertrags aufgeführt.
(15)
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse  erlassen werden —

KAPITEL I: TIERGESUNDHEITSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE STUFEN DER PRODUKTION, DER VERARBEITUNG UND DES VERTRIEBS VON ERZEUGNISSEN TIERISCHEN URSPRUNGS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT

Art. 3 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittelunternehmer gemäß den folgenden Bestimmungen auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb der Gemeinschaft keine Verbreitung von auf Tiere übertragbaren Krankheiten verursachen.

(2) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen, die die in den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten Gesundheitsanforderungen erfüllen.

(3) Erzeugnisse tierischen Ursprungs müssen von Tieren stammen,

a)
die nicht in einem Betrieb, einem Gebiet oder einem Gebietsteil gehalten wurden, die in Bezug auf die betreffenden Tiere oder Erzeugnisse aufgrund der Vorschriften gemäß Anhang I aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt sind;
b)
die — soweit es sich um Fleisch oder Fleischerzeugnisse handelt — nicht in einem Schlachthof geschlachtet wurden, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer der unter die Regelung gemäß Buchstabe a) fallenden Tierseuchen erkrankt oder seuchenverdächtig waren, bzw. in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung oder des Produktionsprozesses Schlachtkörper oder Teile von Schlachtkörpern solcher Tiere befanden, es sei denn, der Seuchenverdacht wurde ausgeräumt;
c)
die — wenn es sich um Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur handelt — den Anforderungen der Richtlinie 91/67/EG  entsprechen.

Art. 4 Ausnahmen

(1) 

Unbeschadet der Regelung gemäß Artikel 3 und vorbehaltlich der Einhaltung der Seuchenbekämpfungsvorschriften des Anhangs I können die Mitgliedstaaten die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs genehmigen, die aus einem aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebiet oder Gebietsteil — jedoch weder aus einem verseuchten noch aus einem seuchenverdächtigen Betrieb — stammen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

i)
Die Erzeugnisse werden, bevor sie der nachstehend vorgesehenen Behandlung unterzogen werden, von tierseuchenrechtlich konformen Erzeugnissen räumlich oder zeitlich getrennt oder zu anderen Zeitpunkten gewonnen, behandelt, befördert und gelagert, und die Bedingungen, zu denen sie aus den aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrten Gebieten verbracht werden, sind von der zuständigen Behörde genehmigt worden;
ii)
die behandlungspflichtigen Erzeugnisse sind ordnungsgemäß gekennzeichnet,
iii)
die Erzeugnisse werden einer Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden, und
iv)
diese Behandlung wird in einem Betrieb vorgenommen, der von dem von der Tierseuche betroffenen Mitgliedstaat entsprechend zugelassen wurde.

Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 werden nach Maßgabe von Anhang II und Anhang III Nummer 1 bzw. nach Maßgabe ausführlicher Vorschriften durchgeführt, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind.

(2) Die Produktion, die Verarbeitung und der Vertrieb von Aquakulturerzeugnissen, die die Anforderungen gemäß Artikel 3 nicht erfüllen, sind gestattet, sofern die Anforderungen der Richtlinie 91/67/EG und erforderlichenfalls weitere Anforderungen, die nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen sind, erfüllt sind.

(3) 

Wenn es die Seuchenlage erlaubt, können ferner unter besonderen Umständen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Ausnahmen von Artikel 3 gewährt werden. In diesem Falle wird insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen:

a)
den artspezifischen Merkmalen der Krankheit und
b)
etwaigen Maßnahmen oder Untersuchungen, denen die Tiere unterzogen werden sollen.

²Werden derartige Ausnahmen gewährt, muss sichergestellt sein, dass der Schutz vor Tierkrankheiten in keiner Weise eingeschränkt wird. ³Daher werden etwaige Maßnahmen, die zum Schutz der Gesundheit der gemeinschaftlichen Tierbestände erforderlich sind, nach demselben Verfahren erlassen.

Art. 5 Tierärztliche Bescheinigungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs eine tierärztliche Bescheinigung ausgestellt wird, wenn

aus tierseuchenrechtlichen Gründen im Rahmen von Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG Vorschriften erlassen wurden, denen zufolge aus einem Mitgliedstaat stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beiliegen muss, oder
eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 3 gewährt wurde.

(2) Durchführungsbestimmungen und insbesondere ein Muster für derartige Bescheinigungen können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Anhangs IV festgelegt werden. ²Die Bescheinigungen können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

Art. 6 Amtliche Veterinärkontrollen

(1) Bis zur Annahme der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und den Vorschriften für Lebens- und Futtermittelkontrollen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständige Behörde amtliche Tiergesundheitskontrollen durchführt, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie, ihre Durchführungsbestimmungen sowie Schutzmaßnahmen, die möglicherweise gegen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs erlassen wurden, eingehalten werden. ²Die Inspektionen finden grundsätzlich unangemeldet statt, und die Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 89/662/EWG durchgeführt.

(2) Bis zur Annahme der Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates mit den spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und den Vorschriften für Lebens- und Futtermittelkontrollen treffen die Mitgliedstaaten bei der Feststellung von Verstößen gegen die Tiergesundheitsvorschriften die erforderlichen Abhilfemaßnahmen gemäß der Richtlinie 89/662/EWG.

(3) 

Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen, einschließlich Prüfverfahren, an Ort und Stelle durchführen. ²Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Hilfe. ³Die Kommission unterrichtet die zuständigen Behörden über das Ergebnis der Kontrollen.

Wird im Rahmen eines Prüfverfahrens oder einer Kontrolle der Kommission eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um seinen Tierbestand zu schützen. Werden keine Schutzmaßnahmen getroffen, oder werden die getroffenen Maßnahmen für unzureichend gehalten, so trifft die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 alle Maßnahmen, die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlich sind, und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.

(4) 

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden, werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen.



KAPITEL II: EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN

Art. 7 Allgemeine Vorschriften

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels I für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.

Art. 8 Einhaltung von Gemeinschaftsvorschriften

Um zu gewährleisten, dass der allgemeinen Verpflichtung gemäß Artikel 7 nachgekommen wird, wird nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Folgendes festgelegt:
1.
Listen von Drittländern oder Teilen von Drittländern, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs eingeführt werden dürfen. Drittländer werden auf diesen Listen nur aufgeführt, wenn in dem betreffenden Land ein gemeinschaftliches Prüfverfahren stattgefunden und ergeben hat, dass die zuständige Veterinärbehörde dieses Landes angemessene Garantien für eine Einhaltung des Gemeinschaftsrechts bietet.Bei der Erstellung bzw. Aktualisierung dieser Listen wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:a) die Rechtsvorschriften des Drittlandes;
b) der Aufbau der zuständigen Veterinärbehörde und ihrer Kontrolldienste in dem Drittland, die Befugnisse dieser Dienste, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie ihre Möglichkeiten zur wirksamen Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften und das hierfür erforderliche Personal;
c) die Tiergesundheitsvorschriften für die Erzeugung, Herstellung, Behandlung, Lagerung und Versendung von für die Gemeinschaft bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
d) die Garantien der zuständigen Veterinärbehörde des Drittlandes hinsichtlich der Einhaltung bzw. Gleichwertigkeit der einschlägigen Tiergesundheitsvorschriften;
e) etwaige praktische Erfahrungen mit der Vermarktung des betreffenden Drittlanderzeugnisses und die Ergebnisse der Einfuhrkontrollen;
f) die Ergebnisse etwaiger Kontrollen und/oder Prüfverfahren der Gemeinschaft im Drittland, insbesondere die Ergebnisse der Bewertung der zuständigen Behörden, oder — wenn die Kommission dies verlangt — den Bericht der zuständigen Behörden des Drittlandes über die von ihnen durchgeführten Kontrollen;
g) der Gesundheitsstatus des betreffenden Tierbestands sowie anderer Haustiere und des Wildbestands in dem Drittland, insbesondere in Bezug auf exotische Tierkrankheiten, und jedwede Aspekte der allgemeinen Gesundheitslage des Landes, soweit sie in der Gemeinschaft eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen könnten;
h) die Regelmäßigkeit und Schnelligkeit, mit der das Drittland Informationen über das Vorhandensein von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen in seinem Hoheitsgebiet, insbesondere von vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) aufgeführten anzeigenpflichtigen Tierseuchen oder, im Falle von Fischseuchen, der anzeigepflichtigen Seuchen im Sinne des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere (Aquatic Animal Health Code) des OIE übermittelt, sowie die Genauigkeit dieser Informationen;
i) die Vorschriften des betreffenden Drittlandes zur Verhütung und Bekämpfung von infektiösen oder ansteckenden Tierseuchen und die einschlägigen Durchführungsvorschriften, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr aus anderen Ländern.
2.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit regelmäßig aktualisierte Fassungen aller nach diesem Artikel erstellten oder überarbeiteten Listen zugänglich gemacht werden. Die in diesem Artikel vorgesehenen Listen können zusammen mit anderen Listen geführt werden, die aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Tier und Mensch bereits erstellt wurden, und sie können auch Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen umfassen.
3.
Die Ursprungsregeln für die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die Tiere, aus denen diese Erzeugnisse gewonnen werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt.
4.
Besondere Einfuhrbedingungen für jedes Drittland bzw. jede Gruppe von Drittländern, die der Tiergesundheitslage des Landes bzw. der Ländergruppe Rechnung tragen, sind nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festzulegen.
5.
Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 Folgendes festgelegt werden:— ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel;— Kriterien zur Bestimmung des Seuchenstatus von Drittländern und Regionen von Drittländern und ihre Einstufung in Statusklassen;
— spezifische Bestimmungen für die Art der Einfuhren oder besondere Erzeugnisse, wie etwa die Einfuhr durch Reisende oder die Einfuhr von Warenmustern.

Art. 9 Dokumente

(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt, die die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.

(2) In der tierärztlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass die Erzeugnisse

a)
den Anforderungen, die für derartige Erzeugnisse in dieser Richtlinie und den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Anforderungen hinsichtlich der Tiergesundheit bzw. diesen Anforderungen gleichwertigen Bestimmungen festgelegt sind, sowie
b)
etwaigen nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegten speziellen Einfuhrbedingungen entsprechen.

(3) Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 können

a)
Vorschriften für elektronische Dokumente erlassen werden,
b)
Musterdokumente festgelegt werden, und
c)
Vorschriften und Bescheinigungen für den Transit vorgesehen werden.

Art. 10 Gemeinschaftliche Kontrollen und Prüfverfahren

(1) Die gemeinschaftlichen Kontrollen und/oder Prüfverfahren können auf allen Stufen, die von dieser Richtlinie erfasst werden, von Sachverständigen der Kommission in den Drittländern durchgeführt werden, um die Übereinstimmung bzw. die Gleichwertigkeit mit den tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu überprüfen. ²Die Sachverständigen der Kommission können von Sachverständigen der Mitgliedstaaten begleitet sein, die von der Kommission zur Durchführung dieser Kontrollen und/oder Prüfverfahren ermächtigt wurden.

(2) Die Kontrollen und/oder Prüfverfahren in den Drittländern gemäß Absatz 1 werden im Namen der Gemeinschaft durchgeführt, und die Kommission trägt die hierfür anfallenden Kosten.

(3) Das Verfahren zur Durchführung der Kontrollen und/oder Prüfverfahren in den Drittländern gemäß Absatz 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt bzw. geändert werden.

(4) 

Wird im Rahmen einer gemeinschaftlichen Kontrolle bzw. eines gemeinschaftlichen Prüfverfahrens eine ernste Gefahr für die Tiergesundheit festgestellt, so trifft die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG die Maßnahmen, die zum Schutz der Tiergesundheit erforderlich sind, und unterrichtet die Mitgliedstaaten entsprechend.



KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 11 Aktualisierung der technischen Anhänge

Die Anhänge zu dieser Richtlinie können nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 geändert werden, um insbesondere folgenden Aspekten Rechnung zu tragen:
i)
wissenschaftlichen Gutachten und Erkenntnissen, insbesondere hinsichtlich neuer Risikobewertungen,
ii)
technischen Entwicklungen und
iii)
der Festlegung von Sicherheitszielen für die Tiergesundheit.

Art. 12 Verfahren des Ständigen Ausschusses

(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

(2) 

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 dieses Beschlusses wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die in den Richtlinien nach Anhang V festgelegten Tiergesundheitsvorschriften keine Anwendung mehr.

(2) Die auf der Grundlage jener Vorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Bestimmungen gleicher Wirkung ersetzt werden.

(3) Übergangsmaßnahmen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.

Art. 14

(1) 

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2005 nachzukommen. ²Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

³Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren für diese Bezugnahme fest.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Art. 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Art. 16

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.



Art. 1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie enthält die allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen innerhalb der Gemeinschaft sowie für die Einfuhr von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie die daraus gewonnenen Lebensmittel.

Diese Vorschriften berühren nicht die Bestimmungen der Richtlinien 89/662/EG und 97/78/EG sowie der in Anhang I aufgeführten Richtlinien.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie finden, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit  und der Richtlinie 97/78/EG Anwendung. ²Außerdem gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen: alle Stufen, einschließlich der Primärproduktion eines Lebensmittels tierischen Ursprungs, bis — einschließlich — zu seiner Lagerung, seiner Beförderung, seinem Verkauf oder seiner Abgabe an den Endverbraucher;
2.
Einfuhr: die Einfuhr von Waren in eines der in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG aufgeführten Gebiete mit dem Ziel, diese Waren nach den in Artikel 4 Absatz 16 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften  genannten Zollverfahren in Verkehr zu bringen;
3.
amtlicher Tierarzt: ein Tierarzt, der qualifiziert ist, als solcher zu handeln, und der von der zuständigen Behörde benannt wird;
4.
Erzeugnisse tierischen Ursprungs: für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse von Tieren und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere, soweit sie entsprechend zubereitet sind.



ANHANG I

ANHANG I



Tierseuchen, die beim Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Belang sind und deren Bekämpfung bereits gemeinschaftsrechtlich geregelt ist

SEUCHERICHTLINIE
Klassische SchweinepestRichtlinie 2001/89/EWG des Rates über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest
Afrikanische SchweinepestRichtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
Maul- und KlauenseucheRichtlinie 85/511/EWG des Rates zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
GeflügelpestRichtlinie 92/40/EWG des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest
Newcastle-KrankheitRichtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit
RinderpestPest der kleinen Wiederkäuer
Vesikuläre Schweinekrankheit
Richtlinie 92/119/EWG des Rates mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit
Krankheiten von AquakulturerzeugnissenRichtlinie 91/67/EWG des Rates betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der AquakulturRichtlinie 93/53/EWG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen
Richtlinie 95/70/EG des Rates zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten



ANHANG II

ANHANG II

1.Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
2.Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, DE, DK, ES, FI, FR, GR,  HR, IE, IT, LU, NL, PT, SE und UK;
in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs;
im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK, EY oder EZ;
zwei senkrecht zueinander verlaufende Linien, die sich in der Stempelmitte in einer Weise kreuzen, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
Die Höhe der Buchstaben muss mindestens 0,8 cm und die der Zahlen mindestens 1 cm betragen.Der Stempel muss ferner Angaben zur Identifizierung des Tierarztes enthalten, der die Fleischuntersuchung durchgeführt hat.
Das Kennzeichen muss unter unmittelbarer Aufsicht des amtlichen Tierarztes, der die Einhaltung der Tiergesundheitsvorschriften kontrolliert, angebracht werden.



ANHANG III

ANHANG III

Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch



FLEISCHBehandlung (1)
Krankheit
Maul- und KlauenseucheKlassische SchweinepestVesikuläre SchweinekrankheitAfrikanische SchweinepestRinderpestNewcastle-KrankheitGeflügelpestPest der kleinen Wiederkäuer(peste des petits ruminants)
a)  Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 (2)++++++++
b)  Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss+++0++++
ba)  Durchgaren von zuvor entbeintem und entfettetem Fleisch, wobei mindestens 30 Minuten lang eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gehalten wird+0000000
c)  Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 80 °C erhitzt werden muss++++++++
d)  Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gewährleistet sein muss+++++--+
e)  Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: Aw-Wert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0+++++000
f)  Behandlung wie unter Buchstabe e; das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten (1)+++00000
g)  Verarbeitung von Salami nach Kriterien, die nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 festgelegt werden+++0+000
h)  Behandlung von Schinken und Lenden während mindestens 190 bzw. 140 Tagen, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozess einschließt000+0000
i)  Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet+000000+



MILCHBehandlung (1)
Krankheit
Maul- und KlauenseucheKlassische SchweinepestVesikuläre SchweinekrankheitAfrikanische SchweinepestRinderpestNewcastle-KrankheitGeflügelpestPest der kleinen Wiederkäuer(peste des petits ruminants)
MILCH und Milcherzeugnisse (einschließlich Rahm), die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind        
a)  Ultrahochtemperatur (UHT)(UHT = Erhitzung auf min. 132 °C während mindestens einer Sekunde)
+0000000
b)  bei einem pH-Wert von weniger als 7,0 einfache Hochtemperatur — Kurzzeitpasteurisierung (HTST)+0000000
c)  bei einem pH-Wert von mindestens 7,0 doppelte HTST+0000000

(1)   Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

(2)   F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.



ANHANG IV

ANHANG IV

1.
Der Vertreter der zuständigen Versandbehörde, der die Bescheinigung, die einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs beiliegt, ausstellt, muss die Bescheinigung unterzeichnen und dafür sorgen, dass sie einen amtlichen Stempel trägt. Dies gilt bei mehrseitigen Bescheinigungen für jede Seite.
2.
Die Bescheinigungen müssen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats sowie des Mitgliedstaats ausgestellt sein, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, oder ihnen muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende(n) Sprache(n) beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Verwendung einer Amtssprache der Gemeinschaft gestatten, die in ihrem Land nicht Amtssprache ist.
3.
Das Original der Bescheinigung muss den Sendungen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft beiliegen.
4.
Die Bescheinigungen müssen ausa) einem einzigen Blatt Papier oderb) zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind, oder
c) aus einer Reihe nummerierter Seiten bestehen, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. „Seite 2 von 4 Seiten“).
5.
Die Bescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungsnummer tragen. Besteht die Bescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist auf jeder Seite die Identifizierungsnummer anzugeben.
6.
Die Bescheinigung muss ausgestellt werden, bevor die Sendung, zu der sie gehört, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandlands verlässt.



ANHANG V

ANHANG V

1.
Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens;
2.
Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens;
3.
Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Geflügelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern , zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/121/EG;
4.
Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild , zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens;
5.
Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch , zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG;
6.
Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis ;
7.
Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen .


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