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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

  • KAPITEL II: EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN

Art. 7 Allgemeine Vorschriften

Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Lebensmittel tierischen Ursprungs nur dann aus Drittländern eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen des Kapitels I für alle Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft entsprechen oder gleichwertige Tiergesundheitsgarantien bieten.