Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
(1) Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft eine tierärztliche Bescheinigung beigefügt, die die Anforderungen des Anhangs IV erfüllt.
(2) In der tierärztlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass die Erzeugnisse
(3) Die Dokumente können Einzelheiten enthalten, die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich sind.
(4) Nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 können