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Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie (EG) 2002/99

Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs

  • KAPITEL III: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 13 Übergangsbestimmungen

(1) Ab dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die in den Richtlinien nach Anhang V festgelegten Tiergesundheitsvorschriften keine Anwendung mehr.

(2) Die auf der Grundlage jener Vorschriften erlassenen Durchführungsbestimmungen bleiben in Kraft, bis sie durch auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Bestimmungen gleicher Wirkung ersetzt werden.

(3) Übergangsmaßnahmen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 2 festgelegt werden.