§ 26
Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. ²Es kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die Vorschriften der §§ 102 bis 107 der
Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.