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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben

§ 26

Welche Beteiligten die Kosten zu tragen haben, bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen. ²Es kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Die Vorschriften der §§ 102 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.