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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben

§ 19

(1) Die Berliner Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit von Uraltguthaben. ²Die Anerkennung bedarf ihrer Bestätigung.

(2) Durch die Überwachung und Bestätigung der Anerkennung wird die Verantwortlichkeit der Verwaltungsstelle des Alten Instituts nicht ausgeschlossen.