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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben

§ 25

Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. ²Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.