freiRecht
Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben

§ 9

Soweit Gutschriften oder Wiedergutschriften in Reichsmark zu vollziehen gewesen wären, dürfen sie noch vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des für das Bankwesen zuständigen Berliner Senators (Berliner Bankaufsichtsbehörde), es sei denn, daß eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt. ²Die Gutschrift ist mit Wirkung vom 8. Mai 1945 vorzunehmen.