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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben

§ 37

(1) In Höhe der Ausgleichsforderungen, die wegen der Umwandlung von Uraltguthaben gewährt worden sind, erwirbt der Bund gegen das Alte Institut eine Forderung in Deutscher Mark. ²Dies gilt nicht, soweit Altes Institut das Postscheckamt Berlin ist.

(2) Handelt es sich bei dem Alten Institut um eine Berliner Altbank, so kann diese wegen der in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten und der entsprechenden Verbindlichkeiten aus Ziffer 5 der Berliner Uraltkontenbestimmung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Überdeckung (§ 45 Abs. 2) höher ist als der nach § 45 Abs. 3 bis 6 zu berechnende Betrag.

(3) Durch Gesetz des Landes Berlin wird bestimmt, welche Kreditinstitute als Berliner Altbanken gelten.