Abschnitt III: Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
§ 49
Der Anspruch auf Gewährung der Ausgleichsforderung gemäß § 45 wird auf Grund der bestätigten Altbankenrechnung von der Berliner Bankaufsichtsbehörde festgestellt.²Wird die Altbankenrechnung berichtigt, so ist auch die nach Satz 1 getroffene Feststellung zu berichtigen.³Die Feststellung und eine etwaige Berichtigung sind dem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.