Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(1) Anmeldestellen sind:
(2) Neue Institute sind verpflichtet, Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, wenn die Führung eines Kontos dieser Art und dieses Umfanges ihrem Geschäftskreis entspricht, es sei denn, daß dem Anmelder ein anderes zur Entgegennahme der Anmeldung bereites Institut nachgewiesen wird.