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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt III: Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

§ 50

(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. ²Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. ³Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.

(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.