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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben

§ 35

(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. ²Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.

(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. ²Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.

(3) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden.