Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. ²Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen.
(2) Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderungen werden nicht ausgereicht. ²Im Übrigen gilt das Bundesschuldenwesengesetz.
(3) Auf die Ausgleichsforderungen sind § 11 Abs. 4 des Umstellungsgesetzes und § 11 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden.