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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt IV: Schlußvorschriften

§ 55

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das bei der Anmeldung von Uraltguthaben und bei der Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit dieser Guthaben zu beachtende Verfahren zu erlassen. ²Sie kann dabei auch die Verwendung von Formblättern vorschreiben.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen von Berliner Altbanken zur Feststellung der zu befriedigenden Verbindlichkeiten zu erlassen.