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Umstellungsergänzungsgesetz

Umstellungsergänzungsgesetz

Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

  • Abschnitt I: Umwandlung von Uraltguthaben

§ 18

Die Verwaltungsstelle des Alten Instituts hat die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit des Uraltguthabens unter Angabe des Berechtigten auf der Anmeldung mit Datum und Unterschrift zu vermerken. ²Ferner sind auf der Anmeldung Rechte, die an dem Uraltguthaben bestehen, und hinsichtlich des Guthabens bestehende Verfügungsbeschränkungen des Inhabers, die der Verwaltungsstelle bekannt sind, zu vermerken.