Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art. 304 Polizeiaufsicht
Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch seine Wirkung. ²Ist im Zentralregister bei einer Verurteilung die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht eingetragen worden, so ist die Eintragung insoweit zu tilgen.