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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

  • Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts

Art. 291 Rücknahme des Strafantrages, Buße zugunsten des Verletzten

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie
1.
die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
2.
bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.