Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art. 302 Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach § 456b Satz 2 der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung vor der Freiheitsstrafe vollzogen worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet.
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Erster Titel: Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
- Zweiter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
- Dritter bis Fünfter Abschnitt
- Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts
- Siebenter Abschnitt: Ergänzende strafrechtliche Regelungen
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften