Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art. 310 Bekanntgabe der Verurteilung
Die Vorschriften des neuen Rechts über die gerichtliche Anordnung, daß eine Verurteilung öffentlich bekanntgemacht wird, gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.