Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art. 316c Übergangsvorschrift zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
§ 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 begangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Erster Titel: Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
- Zweiter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
- Dritter bis Fünfter Abschnitt
- Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts
- Siebenter Abschnitt: Ergänzende strafrechtliche Regelungen
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften