Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art. 305 Berufsverbot
Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. ²Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Erster Titel: Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
- Zweiter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
- Dritter bis Fünfter Abschnitt
- Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts
- Siebenter Abschnitt: Ergänzende strafrechtliche Regelungen
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften