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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

  • Achter Abschnitt: Schlußvorschriften

Art. 305 Berufsverbot

Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. ²Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.