Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art. 315c Anpassung der Strafdrohungen
Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. ²Die übrigen Strafdrohungen entfallen. ³Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. ⁴Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze verhängt werden.
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Erster Titel: Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
- Zweiter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
- Dritter bis Fünfter Abschnitt
- Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts
- Siebenter Abschnitt: Ergänzende strafrechtliche Regelungen
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften