Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
Art. 5 Bezeichnung der Rechtsnachteile
In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten angedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe, Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.