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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

  • Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts

Art. 289 Allgemeine Anpassung

Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.