Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Art. 11 Freiheitsstrafdrohungen
Droht das Gesetz Freiheitsstrafe mit einem besonderen Mindestmaß an, das einen Monat oder weniger beträgt, so entfällt die Androhung dieses Mindestmaßes.