Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften
Art. 306 Selbständige Anordnung von Maßregeln
Die Vorschriften des neuen Rechts über die selbständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§ 71 des Strafgesetzbuches) gelten auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind. ²Dies gilt nicht, wenn die Maßregel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Strafe nicht angeordnet werden darf.
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Erster Titel: Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches
- Zweiter Titel: Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und Zwangsmittel
- Zweiter Abschnitt: Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
- Dritter bis Fünfter Abschnitt
- Sechster Abschnitt: Anpassung des Landesrechts
- Siebenter Abschnitt: Ergänzende strafrechtliche Regelungen
- Achter Abschnitt: Schlußvorschriften