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Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 3: Register, Urkunde, Veröffentlichung

§ 26 Urkunde, Bescheinigungen

Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. ²Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.