Markenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
- Teil 3: Register, Urkunde, Veröffentlichung
§ 26 Urkunde, Bescheinigungen
Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. ²Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt.