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Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 2: Verfahren bis zur Eintragung
    • Abschnitt 1: Anmeldungen

§ 2 Form der Anmeldung

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. ²Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. ³Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.