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Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 6: Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
    • Abschnitt 2: Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes

§ 51 Einspruchsverfahren

Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. ²Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet.