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Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 7: Schlussvorschriften

§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen

Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.