Markenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
- Teil 7: Schlussvorschriften
§ 57 Übergangsregelung für künftige Änderungen
Für Markenanmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.