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Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 2: Verfahren bis zur Eintragung
    • Abschnitt 1: Anmeldungen

§ 18 Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung

Ergibt sich bei der Prüfung, dass die Voraussetzungen für die Verschiebung des Zeitrangs nach § 37 Abs. 2 des Markengesetzes gegeben sind, so unterrichtet das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmelder entsprechend. ²In den Akten der Anmeldung wird der Tag vermerkt, der für die Bestimmung des Zeitrangs maßgeblich ist. ³Der Anmeldetag nach § 33 Abs. 1 des Markengesetzes bleibt im Übrigen unberührt.