Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
Teil 1: Anwendungsbereich
(1) Für die im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Markenangelegenheiten) gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Markengesetzes und der DPMA-Verordnung die Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
Teil 2: Verfahren bis zur Eintragung
Abschnitt 1: Anmeldungen
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. ²Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. ³Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
(1) Die Anmeldung muss enthalten:
(2) Wird in der Anmeldung
(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.
(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung.
(1) Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(4) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. ²Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
(1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. ²Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. ³Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. ⁴Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. ⁵Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. ⁶Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.
(2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht. ²Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
(3) Ist die Darstellung einer Markenform durch verschiedene Mittel möglich, entscheidet der Anmelder über die Art der Darstellung. ²Wird die gleiche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf einem Datenträger für den Schutzgegenstand maßgeblich. ³Für die Bestimmung des Anmeldetages ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst eingereichte Darstellungsmittel maßgeblich.
(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung eingereicht werden.
(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a.
(3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver Weise konkretisieren.
(4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) einzureichen. ²Sie muss aus einem fortlaufenden Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. ²Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. ³Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Die Darstellung der Marke muss auf Papier dauerhaft wiedergegeben und in Farbtönen und Ausführung so beschaffen sein, dass sie die Bestandteile der Marke in allen Einzelheiten deutlich erkennen lässt. ²Überklebungen, Durchstreichungen und mit nicht dauerhafter Farbe hergestellte Überdeckungen sind unzulässig.
(3) Für die Darstellung der Marke soll das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden, auf das die Darstellung der Marke aufzudrucken oder aufzukleben ist. ²Die Darstellung der Marke darf nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. ³In dem für die Darstellung der Marke vorgesehenen Feld dürfen sich lediglich die Markendarstellung und die Angaben nach Absatz 5 befinden. ⁴Sonstiger erläuternder Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen dürfen in dem Wiedergabefeld nicht enthalten sein.
(4) Wird für die Darstellung der Marke das Formblatt nach Absatz 3 nicht verwendet, so muss ein Blatt im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN-A4) verwendet werden. ²Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 x 17 Zentimeter und nicht kleiner als 8 Zentimeter in der Breite oder 8 Zentimeter in der Höhe sein. ³Das Blatt ist nur einseitig zu bedrucken. ⁴Vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Randabstand von mindestens 2,5 Zentimetern einzuhalten.
(5) Die richtige Stellung der Marke ist durch den Vermerk „oben“ abgesetzt oberhalb der Darstellung zu kennzeichnen, soweit sich dies nicht von selbst ergibt.
(6) § 6a bleibt unberührt.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. ²Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. ³Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.
(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.
(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. ²Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.
(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. ²Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
(3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen.
(2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen.
(3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.
(2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend.
(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. ²Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. ³Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.
(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend.
(1) Anmeldungen, die in fremder Sprache eingereicht werden, wird ein Anmeldetag nach § 33 Absatz 1 des Markengesetzes zuerkannt, sofern die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 des Markengesetzes erfüllt sind.
(2) Enthält die Darstellung der Marke nichtlateinische Schriftzeichen, ist eine deutsche Übersetzung, eine Transliteration und eine Transkription des nichtlateinischen Markentextes beizufügen. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung, die Transliteration und die Transkription durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
(3) Eine deutsche Übersetzung des sonstigen fremdsprachigen Inhalts der Anmeldung, insbesondere des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen, ist abweichend von Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt kann den Anmelder unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, die Übersetzung durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer anfertigen zu lassen.
(4) Wird die Übersetzung nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. ²Wird die Übersetzung, die Transliteration oder die Transkription nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
(5) Die Prüfung der Anmeldung und alle weiteren Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt finden auf Grundlage der deutschen Übersetzung statt.
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 34 Absatz 3 Satz 2 des Markengesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. ²Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. ²Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.
(1) Beruft sich der Anmelder auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke nach Artikel 6 quinquies der Pariser Verbandsübereinkunft, so kann die entsprechende Erklärung auch noch nach der Anmeldung abgegeben werden.
(2) Der Anmelder hat eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland vorzulegen.
Abschnitt 2: Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.
(2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.
(3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind.
(4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.
(5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind.
(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von eineinhalb Zeilen abzufassen.
(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung.
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. ²Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. ³Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.
Abschnitt 3: Veröffentlichung der Anmeldung
(1) Die Veröffentlichung der Anmeldung einer Marke umfasst folgende Angaben:
(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben:
(3) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
Teil 3: Register, Urkunde, Veröffentlichung
(1) Das Register wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt.
(2) Seit dem 1. August 1999 wird das Register in Form einer elektronischen Datenbank betrieben.
(1) Eintragungen im Register gemäß § 25 werden in regelmäßig erscheinenden Übersichten vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht.
(2) Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen.
(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben.
(4) Der erstmaligen Veröffentlichung einer eingetragenen Marke ist ein Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs (§ 42 des Markengesetzes) beizufügen. ²Dieser Hinweis wird wiederholt, wenn die eingetragene Marke wegen erheblicher Mängel der Erstveröffentlichung erneut veröffentlicht wird. ³Der Hinweis kann für alle Marken, die nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlicht werden, gemeinsam erfolgen.
Teil 4: Einzelne Verfahren
Abschnitt 1: Widerspruchsverfahren
(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. ²Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(1) Der Widerspruch muss Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden festzustellen. ²Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen sind zu deren Identifizierung die Art, die Darstellung, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.
(2) In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann das Verfahren über einen Widerspruch außer in den in § 43 Abs. 3 des Markengesetzes genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
(2) Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Widerspruch voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete Marke gestützt worden ist oder vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.
Abschnitt 2: Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.
(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Der Übergang von Rechten, dingliche Rechte, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren werden in den Akten der Anmeldung vermerkt.
(2) Im Fall von Rechtsübergängen wird nur diejenige Person in das Register eingetragen, die zum Zeitpunkt der Eintragung Inhaberin der Marke ist. ²Ein zum Zeitpunkt der Eintragung bestehendes dingliches Recht, eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Maßnahme der Zwangsvollstreckung oder ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Insolvenzverfahren wird auch in das Register eingetragen.
(3) Betrifft der Übergang des durch die Anmeldung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, so sind in dem Antrag auf Vermerk eines Teilübergangs die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht. ²Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.
(1) Eine angemeldete Marke kann nach § 40 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. ²Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung erforderlich. ³Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Anmeldung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammanmeldung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Anmeldung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangsanmeldung deckungsgleich sein. ²Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammanmeldung als auch in der abgetrennten Anmeldung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangsanmeldung. ²Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Anmeldung. ³Die abgetrennte Anmeldung erhält ein neues Aktenzeichen. ⁴Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammanmeldung genommen.
(5) Ein für die Ausgangsanmeldung benannter Vertreter des Anmelders gilt auch als Vertreter des Anmelders für die abgetrennte Anmeldung. ²Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(6) In Bezug auf die ursprüngliche Anmeldung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Anmeldung fort.
(1) Eine eingetragene Marke kann nach § 46 Abs. 1 des Markengesetzes in zwei oder mehrere Eintragungen geteilt werden. ²Für jeden abgetrennten Teil ist eine gesonderte Teilungserklärung einzureichen. ³Die Teilungserklärung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Teilungserklärung sind die Waren und Dienstleistungen anzugeben, die in die abgetrennte Eintragung aufgenommen werden.
(3) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der verbleibenden Stammeintragung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der abgetrennten Eintragung müssen insgesamt mit dem im Zeitpunkt des Zugangs der Teilungserklärung bestehenden Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der Ausgangseintragung deckungsgleich sein. ²Betrifft die Teilung Waren und Dienstleistungen, die unter einen Oberbegriff fallen, so ist der Oberbegriff sowohl in der Stammeintragung als auch in der abgetrennten Eintragung zu verwenden und durch entsprechende Zusätze so einzuschränken, dass sich keine Überschneidungen der Verzeichnisse der Waren und Dienstleistungen ergeben.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt fertigt eine vollständige Kopie der Akten der Ausgangseintragung. ²Diese Kopie wird zusammen mit der Teilungserklärung Bestandteil der Akten der abgetrennten Eintragung. ³Die abgetrennte Eintragung erhält eine neue Registernummer. ⁴Eine Kopie der Teilungserklärung wird zu den Akten der Stammeintragung genommen.
(5) Ein für die Ausgangseintragung benannter Vertreter des Inhabers der Marke gilt auch als Vertreter des Inhabers der Marke für die abgetrennte Eintragung. ²Die Vorlage einer neuen Vollmacht ist nicht erforderlich.
(6) In Bezug auf die ursprüngliche Eintragung gestellte Anträge gelten auch für die abgetrennte Eintragung fort.
(7) Ist gegen die Eintragung einer Marke, deren Teilung nach § 46 des Markengesetzes erklärt worden ist, Widerspruch erhoben worden, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den Widersprechenden zu einer Erklärung darüber auf, gegen welche Teile der ursprünglichen Eintragung der Widerspruch sich richtet. ²Der Inhaber der eingetragenen Marke kann auch von sich aus eine entsprechende Erklärung des Widersprechenden beibringen. ³Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, so wird die Teilungserklärung als unzulässig zurückgewiesen.
Abschnitt 3: Verlängerung
(1) Soll die Verlängerung der Schutzdauer einer eingetragenen Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen bewirkt werden, für die die Marke eingetragen ist, so kann der Inhaber der Marke einen entsprechenden Antrag stellen.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Abschnitt 4: Verzicht
(1) Der Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke nach § 48 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Abschnitt 5: Löschung
(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend.
(2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen:
(3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
(4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben:
Abschnitt 6: Lizenz
(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.
(1) Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. ²Die Erklärung wird in das Register eingetragen.
(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.
(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden.
Teil 5: Internationale Registrierungen
(1) Wird einer international registrierten Marke, deren Schutz nach Artikel 3ter des Madrider Markenabkommens oder nach Artikel 3ter des Protokolls zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist, der Schutz ganz oder teilweise verweigert und wird diese Schutzverweigerung dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum zur Weiterleitung an den Inhaber der internationalen Registrierung übermittelt, so wird die Frist, innerhalb derer ein Inlandsvertreter bestellt werden muss, damit der Schutz nicht endgültig verweigert wird, auf vier Monate ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Schutzverweigerung durch das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgesetzt.
(2) Wird die Schutzverweigerung endgültig, weil der Inhaber der international registrierten Marke keinen Inlandsvertreter bestellt hat, so ist eine gegen die Schutzverweigerung gegebene Erinnerung oder Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist einzulegen. ²Der Schutzverweigerung muss eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung beigefügt sein. ³§ 61 Abs. 2 des Markengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Teil 6: Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
Abschnitt 1: Eintragungsverfahren
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(1) In der Veröffentlichung des Antrags (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:
(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hinzuweisen.
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
Abschnitt 2: Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
(1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:
(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. ²Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben.
Abschnitt 3: Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht
(1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
(3) Für Anträge nach Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend.
(1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
Teil 7: Schlussvorschriften
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