freiRecht
Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 4: Einzelne Verfahren
    • Abschnitt 1: Widerspruchsverfahren

§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.