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Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 2: Verfahren bis zur Eintragung
    • Abschnitt 2: Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen

§ 21 Entscheidung über die Klassifizierung

(1) Sind die Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung nicht zutreffend klassifiziert, so entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt über die Klassifizierung.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt legt als Leitklasse die Klasse der Klasseneinteilung fest, auf der der Schwerpunkt der Anmeldung liegt. ²Es ist insoweit an eine Angabe des Anmelders über die Leitklasse nicht gebunden. ³Das Deutsche Patent- und Markenamt berücksichtigt eine vom Anmelder angegebene Leitklasse bei der Gebührenzahlung.