freiRecht
Markenverordnung

Markenverordnung

Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

  • Teil 4: Einzelne Verfahren
    • Abschnitt 4: Verzicht

§ 40 Zustimmung Dritter

Für die nach § 48 Abs. 2 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen Inhabers eines Rechts an der Marke reicht die Abgabe einer von dieser Person oder ihrem Vertreter unterschriebenen Zustimmungserklärung aus. ²Eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschrift ist nicht erforderlich. ³Die Zustimmung kann auch auf andere Weise nachgewiesen werden.