freiRecht
LwVfG

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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

  • Zweiter Abschnitt: Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 9

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind in Angelegenheiten des § 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 6 die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden.