Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(2) Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
12.: § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 50, 57 des Ersten Ausführungsgesetzes des Landes Württemberg-Hohenzollern zum Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 2. Mai 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 143);
13. bis 16. (entfallen)(3) Aufgehoben werden die bisher geltenden kostenrechtlichen Vorschriften, soweit sie für das Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Beisitzern gelten, einschließlich der Vorschriften über Rechtsanwaltsgebühren. Die bisher geltenden Vorschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der gerichtlichen Kosten gelten jedoch fort