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LwVfG

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Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

  • Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte

§ 8

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. ²Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. ³Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.