LwVfG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
- Erster Abschnitt: Sachliche Zuständigkeit und Einrichtung der Gerichte
§ 8
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. ²Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. ³Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.